Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Unsere Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen auch in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer / Kunden, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers / Kunden haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers / Kunden die Lieferung an den Käufer / Kunden vorbehaltlos ausführen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Käufer / Kunden ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, welche schriftlich zu erfolgen hat. Frühere Lieferungs- und Geschäftsbedingungen werden durch diese Bedingungen ersetzt, sofern nicht vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, welche ebenfalls schriftlich zu erfolgen hat. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

 

§2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen ist der Käufer / Kunde zwei Wochen gebunden. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. Die zu unserem Angebot im Sinne von Ziffer 1 gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die in unseren Prospekten, Rundschreiben und Anzeigen etc. gemachten Angaben über Gewicht, Maße und Fassungsvermögen sind nur Richtwerte. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Käufer / Kunden Zumutbaren vorbehalten. Konstruktionsänderungen im Interesse einer laufenden Verbesserung bleiben vorbehalten.

 

§3 Zustandekommen des Vertrages

Verträge kommen nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Nur von uns ausdrücklich dazu Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Käufer / Kunden mündliche Zusagen, gleich welcher Art zu erteilen sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

     

 

§4 Preise und Preisstellung

Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland „frachtfrei“ (CPT gemäß Incoterms 2010). Die angegebenen Preise verstehen sich ferner als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich die Preise „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2010). Falls der Auftraggeber keine Weisung erteilt, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg. Der Abschluss einer Transport- oder Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten und nach den Angaben des Auftraggebers.

     

Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensenkungen oder Kostensteigerungen insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen anzupassen. Diese werden wir dem Käufer / Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Käufer / Kunde ein Kündigungsrecht.

     

 

§5 Lieferfristen

Die von uns genannten Lieferzeiten sind ca.-Angaben. Feste Liefertermine bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als Fixtermin. Die angegebenen Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers / Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer / Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die uns insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Soweit wir nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einen vom Käufer / Kunden bestimmten Ort zu bringen oder dort aufzustellen oder zu montieren, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf dieser Lieferfrist verlassen hat oder dem Käufer / Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferzeit verlängert sich bei nachträglichen Änderungswünschen des Käufers / Kunden entsprechend den neu zu treffenden Dispositionen. Unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers / Kunden verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, in der der Käufer / Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Auftrag oder aus einem anderen Auftrag in Verzug ist.

Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder die sonstige Verzögerung von Lieferungen auf höhere Gewalt und/oder andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Unwetter, Katastrophen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer / Kunde ohne unser Verschulden seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der Leistung der vereinbarten Anzahlung(en) bzw. Vorkasse, nicht oder nur verzögert nachkommt.

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer / Kunden unverzüglich zu unterrichten. Teillieferungen können nicht zurückgewiesen werden. Teilberechnungen sind zulässig.

     

Der Käufer / Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 14 Tagen. Sollten wir in Verzug kommen, haften wir ausschließlich unter den Voraus­setzungen des § 9 auf Schadensersatz.

     

 

§6 Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir, falls nichts anderes vereinbart ist, 2 % Skonto. Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum hat die Zahlung, falls nichts anderes vereinbart ist, rein netto zu erfolgen.

Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Zahlungen an andere Personen außer an uns ohne schriftliche Inkassovollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers / Kunden keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahlungen eingehalten werden. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch wenn Zahlungen für bestimmt bezeichnete Waren erfolgen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer / Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gilt das zu den Aufrechnungsrechten Gesagte entsprechend, wobei der Käufer / Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weiter nur insoweit befugt ist, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht, sofern wir nicht ausdrücklich den Versand und die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, ab Werk mit der Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Käufer / Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer / Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer / Kunden über.

Wir haben uns jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers / Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt (Diebstahl-, Bruch-, Transport- und Wasserversicherung). Dies gilt auch bei fristgerechter Versendung, sofern der Käufer /Kunde dies vor Aufgabe der Sendung an eine Transportperson verlangt.

 

§8  Gewährleistung / Warenrücksendung

Produktbeschreibungen und -informationen stellen allein keine Zusicherung von Eigenschaften oder eine Beschaffenheitsgarantie dar, handelsübliche, geringfügige Abweichungen (beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich Farb-, Maserungs- oder sonstige Oberflächenabweichungen) bleiben vorbehalten und berechtigen den Käufer /  Kunden nicht zu einer Mängelrüge. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ausdrücklich in schriftlicher Form eine Garantie übernommen haben.

Der Käufer / Kunde hat durch zumutbare Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich (§ 377 HGB) nach Übergabe der Liefersache, versteckte Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer / Kunde eine ihn hiernach betreffende Frist, so kann er wegen der entsprechenden Mängel keine Ansprüche gegen uns geltend machen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Bei rechtzeitiger begründeter Mängelanzeige haben wir zunächst die Pflicht, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern (Nacherfüllung). Hierfür hat uns der Käufer / Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Transport- und Wegekosten sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Stellt sich im Rahmen unserer Überprüfung heraus, dass die uns im Zuge der ordnungsgemäßen Mängelanzeige zurückgesendeten bzw. überlassenen Waren mangelfrei waren, hat uns der Käufer / Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen erforderlichen Kosten zu den jeweils gültigen Preisen zu erstatten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer / Kunde nach seiner Wahl die Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Käufer / Kunde nur unter den Voraussetzungen des § 9 verlangen. Die Lieferung einer Ersatzsache im Rahmen einer Nacherfüllung gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruchs des Käufers / Kunden hierauf.

 Der Käufer / Kunde hat keine Ansprüche gegen uns aus Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, sofern der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte.
  • Fehlerhafte Montage durch den Käufer / Kunden oder Dritte trotz mangelfreier Montageanleitung.
  • Natürliche Abnutzung oder Verschleiß (beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich intensive Bestrahlung mit Sonne- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse).
  • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel.

Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, daß die von uns gelieferte Ware ausländischen Vorschriften entspricht.

Für Mängelgewährleistungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt jedoch nicht, in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und des § 9 Ziffer 2. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Warenrücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. Sofern wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklärt haben, erheben wir als Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die damit verbundenen Vertragskosten und Verwaltungsaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20% des Nettokaufpreises der betreffenden Ware. Dem Käufer / Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, daß Aufwendungen überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die genannte Pauschale sei.

 

§9 Haftung

Sämtliche Schadensersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche des Käufers / Kunden (nachfolgend als „Schadensersatzansprüche“ bezeichnet) gegenüber uns aus welchen rechtlichen Gründen auch immer, einschließlich Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag, wegen Verschulden beim Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, falls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder von einem unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen die Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist; falls ein schuldhaft von uns oder einem unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachter Schaden aufgrund der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist; sowie im Hinblick auf die insbesondere nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz gesetzlich zwingende Haftung und im Falle einer Verletzung der Garantiezusagen durch uns; falls wir oder einer unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer/Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem letzten Fall ist unsere Haftung jedoch auf die Höhe der Schäden begrenzt, die üblicherweise vorhersehbar sind.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§10 Rücktrittsvorbehalt

Kommt der Käufer / Kunde mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft mit uns in Rückstand oder werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die auf fehlende objektive Kreditwürdigkeit des Käufers / Kunden schließen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus einem beliebigen Rechtsgrund gegen den Käufer / Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Kaufsache unser Eigentum (nachfolgend: Vorbehaltsware). Der Käufer / Kunde hat die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis ist der Käufer / Kunde nicht berechtigt, Vorbehaltsware ins Ausland zu verbringen.

Der Käufer / Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Dieses Recht besteht aber in jedem Fall nur solange der Käufer / Kunde nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer / Kunde einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer / Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat oder wo diese sonst verblieben ist und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung, der Verbindung  oder aus einem sonstigen Rechtsgrund für die Vorbehaltsware zustehen, sowie uns öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

Wir ermächtigen den Käufer  / Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Falls der Käufer  / Kunde den Anspruch geltend macht, ist er verpflichtet, das Erlangte von allen Geldern oder Vermögenswerten des Käufer / Kunde oder Dritten getrennt zu halten. Dies hat keinerlei Einfluss auf unser Recht, den Anspruch selbst geltend zu machen. Wir werden jedoch keinerlei Ansprüche geltend machen, solange der Käufer / Kunde seinen finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des  Käufers / Kunden gestellt wurde.

Jede Verarbeitung oder Änderung der Vorbehaltswaren durch den Käufer  / Kunden hat immer in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller zu erfolgen, so dass wir das Eigentum an den neu produzierten Waren erwerben. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, verarbeitet oder ist der Wert der verarbeiteten Waren höher als der Wert der Vorbehaltswaren, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Waren entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Waren. Für den Fall, dass kein derartiger Erwerb des Eigentums durch uns wirksam wird, tritt der Käufer  / Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an den neu geschaffenen Waren – Miteigentum entsprechend dem im zweiten Satz definierten Verhältnis – als Sicherheit an uns ab. Falls die Vorbehaltswaren mit anderen Waren, die nicht uns gehören, in einer Weise verbunden oder untrennbar vermischt werden, dass die Waren des Käufers  / Kunden oder eines Dritten als wesentlicher Bestandteil zu betrachten sind, überträgt der Käufer  / Kunde das Miteigentum an uns entsprechend dem im zweiten Satz definierten Verhältnis.

Nach dem Rücktritt vom Vertrag steht uns die uneingeschränkte Befugnis zu, die Vorbehaltswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu verkaufen oder anderweitig damit zu verfahren bzw. darüber zu verfügen, und der Käufer / Kunde ist verpflichtet, diese herauszugeben. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer / Kunden übergeht, hat der Käufer / Kunde die Vorbehaltswaren als unser Treuhänder zu halten und dafür zu sorgen, dass die Waren ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert sind. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Beschlagnahmen, Pfändungen, Besitznahmen oder sonstigen Eingriffen, ist der Käufer / Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kommt der Käufer / Kunde diesem Erfordernis nicht rechtzeitig nach, haftet er für alle verursachten Schäden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer / Kunde.

Ist die vorgenannte Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Landes, in dessen Bereich die Ware sich befindet, ganz oder teilweise unwirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte und/oder dem Eigentumsvorbehalt die Mitwirkung des Käufers / Kunden notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte bzw. des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind.

 

§12 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Frießnitz. Gerichtsstand ist Gera, wenn der Käufer / Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des  Käufers / Kunden zuständig ist. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt davon unberührt.

 

§13 Anwendbares Recht

Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer / Kunden findet das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts Anwendung.

 

§14 Datenspeicherung

Die Daten des Käufers / Kunden werden unter Beachtung der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlicher Bestimmungen elektronisch und/oder manuell durch uns gespeichert. Sollte es zur Geschäftsabwicklung oder Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen notwendig sein, so geben wir die Daten des Käufers / Kunden auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen, weiter. Eine den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügende Weitergabe der Daten an unsere Tochtergesellschaften, Filialen, Geschäftsstellen, Handelsvertreter- oder -agenturen sowie an unsere Steuer- und Wirtschaftsberater sowie Bankinstitute bleibt vorbehalten. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person/Firma gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.

 

§15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für eine Abrede diese Schriftformklausel zu ändern.